Bund haftet für zu langsame Sicherheitskontrolle
Verpasst ein Fluggast infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens seinen Flug
Verpasst ein Fluggast infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens seinen Flug, kann er Entschädigung für die Kosten des Ersatzflugs verlangen. Voraussetzung ist, dass er sich rechtzeitig beim Check-in eingefunden und von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht hat. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) entschieden.
Die Kläger hatten die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen eines verpassten Flugs in Anspruch genommen. Sie wollten von Frankfurt in die Dominikanische Republik fliegen, passierten die Sicherheitskontrolle aber zu spät. Das Boarding war bereits abgeschlossen, als sie den Flugsteig erreichten. Sie verlangten eine Entschädigung für die entstandenen Kosten der Ersatztickets sowie der zusätzlichen Übernachtung.
Flugreisende müssten sich zwar grundsätzlich auf die Kontrolle, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne, von vornherein einstellen. „Ein Fluggast muss sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern darf sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten“, betont das OLG. Gemäß den Empfehlungen des Frankfurter Flughafens für internationale Flüge sollten die Passagiere sich zwei Stunden vor Abflug zum Check-In einfinden. Die Kläger seien dort rechtzeitig erschienen und hätten sich auch rechtzeitig in die Warteschlange an der Sicherheitskontrolle eingereiht, so das Gericht.