Der Mietwagen kaputt, der Pool defekt: Die schönste Zeit des Jahres kann für Urlauber schnell zum Albtraum werden. Viele Kunden stellen sich hinterher die Frage: Welche Ansprüche habe ich gegen wen? Für alle ab dem 1. Juli 2018 gebuchten Reisen gilt ein neues Reiserecht. Das liegt vor allem an der EU-Pauschalreiserichtlinie, die auch hierzulande umgesetzt wird. Und die hält für Urlaubswillige viele Vorteile, aber auch Nachteile parat. Umfassende Infos zum Thema Reiserecht finden Sie auch bei anwalt.org.
Die meisten Bundesbürger buchen am liebsten eine Pauschalreise, um die Ferien zu verbringen. Mit dem neuen Reiserecht haben Pauschalurlauber bald einen noch größeren Schutz. Laut D.A.S Rechtsschutz fallen ab Juli nämlich nicht mehr nur klassische Rundum-Sorglos-Pakete unter die Pauschalreise-Regelung. Das neue Recht kann auch greifen, wenn der Urlauber mindestens zwei einzelne Leistungen für dieselbe Reise etwa über dasselbe Internetportal gebucht hat. Der Online-Anbieter gilt dann als Reiseveranstalter und haftet dementsprechend.
Erfahren Sie hier mehr über die Pauschalreise und welche Vorteile diese für Sie mit sich bringt.
Doch die neue Pauschalreise-Regelung hat auch Ausnahmen. Vermittelt ein Anbieter mehrere Leistungen für dieselbe Reise, gilt das trotzdem nicht immer als Pauschalreise – nämlich dann nicht, wenn Urlauber die Leistungen separat buchen. Für diesen Fall schafft das neue Reiserecht nun eine eigene Kategorie. Sie heißt „verbundene Reiseleistung“ und bietet künftig zumindest einen Basisschutz. So muss der Anbieter seine Kunden vorab über ihre Rechte informieren und sich gegen Insolvenz absichern. Allerdings: Bei Mängeln müssen sich Reisende weiterhin an den jeweiligen Leistungserbringer wenden – etwa an die Autovermietung, das Hotel oder die Veranstaltungsagentur.
Unternehmen könnten den Buchungsverlauf so gestalten, dass sie nur noch Anbieter von verbundenen Reiseleistungen sind. „Dann müssen sie sich nur noch gegen Insolvenz für das entgegengenommene Kundengeld absichern“, sagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen.
Bekommt der Kunde eine Gesamtabrechnung, hat er eine Pauschalreise gebucht. Bei Einzelrechnungen gilt der Urlaub lediglich als verbundene Reiseleistung. Weitere Ausnahmemöglichkeiten sind aber nicht vorgesehen. Es gilt: „Vom Reiserecht darf nicht zum Nachteil der Reisenden abgewichen werden.“
Leider kam es in den vergangen Jahren immer wieder vor, das Reiseveranstalter- Unternehmen oder Fluglinien Insolvenz anmelden mussten.
Dies macht Nachdenklich und ist für mich Anlass auf verschiedene Dinge Aufmerksam zu machen!
Leider kein Einzelfall ist der Umstand, dass ein Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird. Regelmäßig haben die Gläubiger eines insolventen Unternehmens das Nachsehen. Doch im Reiserecht gibt es einige besondere Vorschriften, die den Reisenden einige Vorteile bieten.
Dank der Verbraucherschutzvorschriften der Europäischen Union wurde im § 651 k BGB festgelegt, dass jeder Reiseveranstalter, der die Zahlung eines Reisepreises entgegen nimmt, dies nur tun darf, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergibt. Dieser Sicherungsschein ist meist durch eine Versicherung ausgestellt.
Sicherungsscheinpflichtig ist jeder Reiseveranstalter.
Stellt der Reiseveranstalter keinen Sicherungsschein aus, besteht auf Seiten des Kunden keine Pflicht zur Vorkasse. Außerdem läuft der Reiseveranstalter Gefahr, von Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Aqua Active Agency hat sein Reiseprogramm vielschichtig aufgebaut, somit stellen regionale Unwägbarkeiten, wie Sie immer wieder mal, vorkommen, keine Gefahr für unser Unternehmen dar.
Bei uns sind alle unsere Reisen über die R+V versichert. Sicherungsscheine sind für unser Unternehmen selbstverständlich.
Wir zahlen Reiseleistungen, im Gegensatz zu einigen anderen Veranstaltern, komplett lange vor Abreise unserer Leistungsträger.