Rückholpflicht Deutscher Staatsbürger
Rückholung ist Veranstalter-Pflicht
Für etwas Verwirrung hat gestern die Meldung zur „Rückholgarantie“ der DER Touristik gesorgt. In der Tat ist es so, wie einige Leser angemerkt haben, dass eine Rückholpflicht der Veranstalter bei Pauschalreisen im Reiserecht verankert und eine Rückholgarantie somit überflüssig ist. Man habe noch einmal auf die Vorteile der Veranstalterreise hinweisen wollen, heißt es dazu bei der DER Touristik. Die Aussage von Außenminister Heiko Maas am Wochenende habe zu einer großen Verunsicherung bei den Verbrauchern geführt. Maas hatte eine zweite Rückholaktion des Staates ausgeschlossen. Wer sich für das Thema näher interessiert, sei auf einen kurzen Artikel des Reiserechtlers Prof. Dr. Ernst Führich verwiesen. Darin geht es auch um die Rückholpflicht des Staates zum Beispiel im Falle von Seuchen.
Rückholpflicht
Völkerrechtlich ist Deutschland verpflichtet, seine Staatsbürger aus einem fremden Aufenthaltsstaat bei Seuchengefahr zurückzuholen (Art. 11 I, 25 Grundgesetz). Nach Art. 59 II 1 GG iVm Art. 3 II 4. Zusatzprotokoll-EMRK hat jeder Bundesbürger ein subjektives Recht auf Rückholung in das Bundesgebiet. Das gilt selbst dann, wenn die Personen mit einer hochansteckenden Krankheit infiziert sind. Daher dürfen Deutsche nicht in einem ausländischen Seuchengebiet ausgesperrt werden. Bei der Rückkehr hat der Bund nach §§ 28 ff. des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch Quarantäne oder Tätigkeitsverbote nach der Rückkehr in das Inland den Schutz der Allgemeinheit sicherzustellen.
Bei der Rückholung muss allerdings die staatliche Souveränität des Aufenthaltstaates beachtet werden. Wie die Rückholung erfolgt ist mit den Amtsträgern dieses Staates abzustimmen und von diesen zu billigen.
Kostenerstattung
Die Rückkehrer müssen nach § 5 V 11 Konsulargesetz (KonsG) die Auslagen der Rettung erstatten. Hierbei ist die Leistungsfähigkeit, der berufliche oder touristische Anlass des Auslandsaufenthalts und ein Mitverschulden des Rückholbedarfs, etwa durch eine Missachtung einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts zu berücksichtigen (BVerwG, NJW 2009, 2905, 2906).
Bei Pauschalreisenden hat grundsätzlich der Reiseveranstalter für die Rückbeförderung zu sorgen. Die Mehrkosten für die Rückbeföderung fallen dem Reiseveranstalter zu Last (§ 651l III BGB).
Quelle: TRVLCounters